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Rentenversicherung Freiberufler

Rentenversicherung für Freiberufler

Die Rentenversicherung Freiberufler unterliegt vielen verschiedenen Regelungen. Gerade für Freiberufler ist das Dickicht der gesetzlichen Rentenversicherung oftmals undurchschaubar. Trotzdem lohnt gerade hier die vorherige Informationseinholung zur Vermeidung von Problemen. Nicht zuletzt die Art der freiberuflichen Tätigkeit bestimmt, ob der Selbständige sich innerhalb der gesetzlichen Rente versichern muss oder ob die Versicherungspflicht nicht besteht.

Die ehemalige Regelung, dass ein Selbständiger oder auch ein Freiberufler generell nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung ist, stimmt inzwischen nicht mehr. Generell gibt es alle Freiberufler, die sich in sogenannten verkammerten freien Berufen befinden, rentenversicherungspflichtig. Dazu gehören beispielsweise sowohl Zahnärzte als auch Ärzte und Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater, Patentanwälte, Apotheker, Wirtschaftsprüfer und Tierärzte. Architekten sind nicht regelmäßig versicherungspflichtig, hier besteht Prüfungsbedarf, ob eine Rentenversicherungspflicht innerhalb der gesetzlichen Rente besteht. Allerdings sind diese Berufsgruppen in den so genannten berufsständischen Versorgungswerken versichert. Ingenieure, die auch einen sogenannten verkammerten Beruf ausüben, sind auch durch spezielle Versorgungswerke innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung abgesichert.

Allerdings gibt es für die Rentenversicherung für Freiberufler auch andere Berufsgruppen, die nicht in verkammerten Berufen tätig sind, die aber dennoch der Rentenversicherungspflicht unterliegen. Hierzu zählen beispielsweise freiberuflich tätige Erzieher oder aber Lehrer, Pflegepersonal in Selbständigkeit, Hebammen sowie Entbindungshilfen. Auch Hausgewerbetreibende und Seelotsen, Künstler sowie Publizisten, die dann über die Künstlersozialkasse abgesichert sind und Küstenschiffer sowie Küstenfischer sind versicherungspflichtig. Auch verschiedene Handwerker unterliegen in der Rentenversicherung Freiberufler einer gesetzlichen Versicherungspflicht. Weiter Versicherungspflichtige sind Selbständige, die zwar ihre Tätigkeit generell freiberuflich ausüben, die aber dennoch einen arbeitnehmerähnlichen Status haben. Gleiche Versicherungspflicht gilt auch für Selbständige, die keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, die aber dennoch in der Regel nur für einen Auftraggeber tätig sind.

Gerade bei Letzteren, also bei den Selbständigen, die für einen Auftraggeber tätig sind, ohne Arbeitnehmer zu beschäftigen sowie für arbeitnehmerähnlich tätige Selbständige besteht ein Risiko, wenn der Rentenversicherungspflicht nicht sofort nach Antreten des Gewerbes nachgekommen wird. Im Rahmen der Sozialversicherungspflicht kann es bei der Rentenversicherung Freiberufler der Fall sein, dass ein Selbständiger als scheinselbständig eingestuft wird. In diesem Fall wird nach einem entsprechenden Statusfeststellungsverfahren möglicherweise eine Nachforderung innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung erwirkt und die kann empfindlich teuer werden.

Wer sich also selbständig macht, sollte schon vorab genau klären, ob für den eigenen Berufsstand eine Rentenversicherungspflicht besteht. Nachforderungen seitens der Leistungsträger können unter Umständen die gesamte finanzielle Existenz ins Wanken bringen. Besonders im Rahmender möglichen Scheinselbständigkeit kommen dann sowohl auf den Auftragnehmer als auch auf den einzigen und dauerhaften Auftraggeber gemeinsam Kosten für Nachzahlungen zu, die bei entsprechender Information im Vorfeld vermieden werden können.

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