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Rentenversicherung Elternzeit

Rentenversicherung Elternzeit

Die Elternzeit ist eine besondere Zeit in der viele neue Entscheidungen anstehen und in der auch einige Veränderungen zu verzeichnen sind. Gerade im Hinblick auf die Rentenversicherung Elternzeit besteht für junge Familien viel Informationsbedarf. Trotz der turbulenten Zeiten sollte die Rentenversicherung dabei aber nicht in Vergessenheit geraten. Dabei haben sich inzwischen Neuerungen ergeben, denn das alte Erziehungsgeld in dieser Form wird heute an junge Eltern nicht mehr gezahlt. Im Hinblick auf die Rentenversicherung Elternzeit haben sich allerdings keine wichtigen Neuerungen ergeben und das heutige Elterngeld bzw. Bezieher dieses Elterngeldes werden bei der Rentenversicherung genauso behandelt, wie es für die damaligen Bezieher von Elterngeld er Fall war.

Was sollten Sie zum Rentenversicherung Elterngeld wissen?

Wichtig zu wissen ist im Hinblick auf die Rentenversicherung Elternzeit, dass die Dauer des Bezugs von Elterngeld sich als gesetzliche Rentenzeit niederschlägt. Wer das Elterngeld bezieht und zum Zwecke der Kinderbetreuung beim Nachwuchs zu Hause bleibt, hat keine Lücke innerhalb der Rentenversicherung zu verzeichnen. Dazu bedarf es aber der eigenen Aktivität der Elternteile, denn gerade dann, wenn eine Teilung der Elternzeit ansteht, gilt es dem Rentenversicherungsträger mitzuteilen, wie die Aufteilung geplant ist. Wichtig ist es auch, Vorsorge zu treffen und Fristen einzuhalten, wenn beide Elternteile für einen bestimmten Zeitraum planen, gemeinsam die Elternzeit in Anspruch zu nehmen.

Eine Ausnahme besteht allerdings bei der Rentenversicherung innerhalb der Elternzeit. Diese Ausnahme gilt dann, wenn die Eltern beide gleichzeitig die Elternzeit in Anspruch nehmen. In diesem Fall ist es wichtig, dass innerhalb der Familie die Entscheidung getroffen wird, welchem Rentenkonto die Erziehungszeit zugeschrieben wird. Diese Mitteilung muss der jeweilige Elternteil beim Rentenversicherungsträger selbst vornehmen, um Lücken innerhalb der Rentenanrechnungszeit zu vermeiden. Wichtig ist, dass hier auch schnell gehandelt wird. Ab Beginn des Bezugs von Elterngeld besteht noch eine Frist von zwei Monaten, um dem Rentenversicherungsträger die Mitteilung zu machen, welcher Elternteil sich die Kinderbetreuung innerhalb der Rentenversicherung anrechnen lassen möchte. Beide Elternteile, die gleichzeitig in die Elternzeit gehen, können nämlich nicht parallel Anrechnungszeiten für die Kindererziehung in der Rentenkasse erwirken. Gehen die Elternteile aber nacheinander in Elternzeit, so kann sich der jeweilige Elternzeit problemlos die Elternzeit innerhalb der Rente anrechnen lassen.

Anrechnung für die Rentenversicherung

Die Rentenversicherung Elternzeit rechnet maximal drei Jahre innerhalb der Rente als Erziehungszeit an. Dabei wird der Versicherte so gestellt wie ein durchschnittlich Verdienender. Gerade für Elternteile, die gemeinsam in die Erziehungszeit gehen, die aber sehr unterschiedliche Einkünfte beziehen, kann es daher sinnvoll sein, genau zu überlegen, welcher Elternteil die Elternzeit auf seinem Rentenkonto verzeichnen lassen möchte.

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